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Foren-Übersicht Ist das nicht ein schöner Pfeil :-) Alles über Bauchtanz · Raks Sharqi Ist das nicht ein schöner Pfeil :-) Widersprecht der KSK - Artikel

Widersprecht der KSK - Artikel


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Tanja Ahmed


Beiträge: 1546
Anmeldungsdatum: 08.02.2004 10:14
Wohnort: München
Verfasst am: 14.01.2011 23:57
Titel: Widersprecht der KSK - Artikel
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http://www.kultiversum.de/Tanz-tanz/ksk.html?

widersprecht der ksk

Nicht jeder Tänzer oder Tanzpädagoge ist ein Künstler. Sagt die Künstlersozialkasse, die sowohl Hip-Hop als auch Jazztanz dem Sport zurechnet. Denn das Bundessozialgericht hat definiert, was künstlerischen Tanz von Sport unterscheidet. Man kann dagegen Rechtsmittel einlegen.

Was ist Tanz? Diese Frage beschäftigt nicht nur Zuschauer, Choreografen, Tänzer. Sie ist auch ein Fall für die deutschen Sozialgerichte. Das klingt zunächst absurd und kurios, denn Sozialgerichte beschäftigen sich ja in erster Linie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerstreitigkeiten, Kranken- und Rentenversicherungsfragen. Letztere sind es jedoch, die das höchste deutsche Sozialgericht, das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel, bisweilen herausfordern zu definieren: Was gilt als künstlerischer Tanz?

Der Hintergrund: In Deutschland gibt es seit 1983 die Künstlerso­zialkasse (KSK), in der sich selbstständig künstlerisch Tätige versichern müssen. Dadurch erhalten sie eine soziale Absicherung analog zu Arbeitnehmern: Beiträge zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung übernimmt zur Hälfte die KSK, die andere Hälfte zahlt der Versicherte. Die KSK finanziert ihre Zuschüsse durch Zuwendungen des Bundes und die sogenannte Künstersozialabgabe, die Unternehmen auf sämtliche Honorare an selbstständige Künstler abführen müssen. Allerdings fordert die KSK von Künstlern ein Mindesteinkommen, damit sie versiche­rungspflichtig werden. Derzeit liegt dieses jährliche Mindesteinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) bei 3900 Euro; ausgenommen sind Berufsanfänger in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit.

Selbstständige Künstler aller Sparten schätzen verständlicherweise die KSK, bietet sie doch eine vergleichsweise günstige soziale Absicherung. Wer sich indes selbst als Künstler einstuft, ist deshalb nicht automatisch zur Aufnahme in die KSK berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der KSK um eine Pflichtversicherung handelt. Die KSK prüft penibel den einzelnen Aufnahmeantrag, klärt, ob der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Selbstständigkeit, sondern regelmäßig auch um die Definition, was überhaupt als künstlerische Tätigkeit angesehen werden kann. Im Tanz ist es bei all denen der Fall, die an solchen Produktionen mitwirken, die irgendwie als theatrale Darbietung gelten können. Das gehört zur Kunst, unabhängig von der stilistischen Ausrichtung und der Qualität. Somit gelten alle selbstständigen Tänzer, die daran beteiligt sind, im Sinne der KSK als Künstler. Doch wie steht es mit Tänzern, die sich einer anderen Richtung verschrieben haben und dies erwerbsmäßig ausüben, etwa Gesellschafts-, ­Flamenco-, Hip-Hop-, Gogo-Tänzer?

Am 7. Dezember 2006 hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden (Aktenzeichen B3 KR 11/06 R), ob eine Lehrerin für Tango Argentino, die neben dem Unterrichten durchaus auch in Shows auftrat, von der KSK versichert werden musste – die KSK hatte dies abgelehnt. Die Lehrerin unterlag vor dem Bundessozialgericht; im Urteil definierte das Gericht quasi nebenbei und im Umkehrschluss, wodurch sich künstlerischer Tanz von Sport unterscheide. Im konkreten Fall vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Tango Argentino «zum Bereich des Sports (Freizeitsport, Breitensport, Turniertanzsport) zählt, weil er in Sportverbänden organisiert ist und wettkampfmäßig ausgeführt werden kann. Er unterscheidet sich insoweit nicht von vielen anderen Tanzdisziplinen, bei denen es Turniere und Meisterschaften gibt (z. B. Standardtänze, lateinamerikanische Tänze, Jazztanz, Eistanz). Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraums kommt es beim Tango Argentino ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Einhaltung bestimmter Schrittfolgen vorgeschrieben ist oder die freie Improvisation […] im Vordergrund steht. Denn Kreativität und ästhetische Gestaltung ist bei allen Tanzdisziplinen möglich und bei Wettbewerben auch geboten; andere Sportarten wie z. B. Eiskunstlaufen oder Kunstturnen sind davon ebenfalls geprägt, ohne dass ihre Einordnung als Sport dadurch infrage gestellt wird.»

Die eindeutige Einordnung des Tango Argentino als Sport mag verblüffen, doch hatte das Bundessozialgericht auch nur die Wahl zwischen Tanz oder Sport. Im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist Tanz gleichgesetzt mit künstlerischem Tanz, und da mag man den Tango Argentino irgendwie nicht verorten. Offenbar hat für das Bundessozialgericht eine Rolle gespielt, dass sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff «Tanzsport» eingebürgert hat, dass Organisationen etwa Deutscher Tanzsportverband oder International ­Dance Sport Federation heißen. (Nebenbei: Gesellschaftstanzschulen haben inzwischen begonnen, Ballettunterricht anzubieten; da muss schon gefragt werden, ob diese Konkurrenz zu den traditionellen Ballettschulen nun der Kunst dient oder nicht vorrangig der Kundenbindung unter Kindern und Jugendlichen.)

Wenngleich der Tango Argentino durchaus in einer theaterähnlichen Situation vor Publikum vorgeführt werden kann – und das kann eine exzellente Bühnenshow sein, wie gut dotierte argentinische Tango-­Argentino-Stars bewei­sen –, gehört er laut Bundessozialgericht nicht zur darstellenden Kunst. Aus künstlerischer Sicht fragwürdig ist es, wenn das Bundessozialgericht den Jazztanz auf eine Stufe mit Standardtänzen oder Eistanz stellt. Es ist jedoch insoweit konsequent, wenn man bedenkt, dass der Deutsche Tanzsportverband tatsächlich ­ eine Abteilung für ­«Jazz- und Modern Dance» unterhält und seit 1990 entsprechende Meis­terschaften ausrichtet – und dass es hier «Mannschaften» gibt, die in zwei Bundesligen strukturiert sind.

Die Definition des Bndessozialgerichts, welche Tanzrichtungen dem Sport zuzurechnen sind und damit nicht als Kunst gelten dürfen, betrifft wohlgemerkt nicht diejenigen Tänzer, die bei theatralen Produktionen mitwirken. Außerhalb dieses schützenden Rahmens hat beispielsweise ein selbstständiger Jazztänzer keine Chance, bei der KSK versichert zu werden. Die KSK kann nämlich nicht eigenmächtig definieren, was sie für Kunst hält, sondern ist an die Urteile des Bundessozialgerichts gebunden. Ebenso wenig kommt bei der KSK unter, wer selbstständig ist und aus dieser ­Tätigkeit ein jährliches Einkommen von mehr als 3900 Euro hat: ein Hip-Hop-Tänzer, eine ­Tänzerin in orientalischem Tanz oder jemand, der sich den sogenannten historischen Tänzen verschrieben hat. All diese Tänzer müssen ­ihre soziale Absicherung allein bestreiten, ohne den hälftigen KSK-Zuschuss zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

So unangenehm dies für einen Tänzer im Einzelfall sein kann, stärker noch sind selbstständige Tanzpädagogen von der Tanzdefinition des Bundessozialgerichts betroffen. Auch ihnen steht die KSK offen, sofern sie ein jährliches Einkommen über der Mindestversicherungsgrenze haben. Auch hier gilt die höchst­richterliche Unterscheidung in Kunst und Sport. Von dieser war die klagende Tango-Argentino-Tänzerin betroffen. Und die Differenzierung ist relevant für immer mehr junge Tanzpäda­gogen, denen die KSK die Aufnahme verwehrt.

Denn angesichts einer insgesamt rückläufigen Nachfrage nach Ballettunterricht können sich (junge) Ballettlehrer nicht darauf verlassen, dass sie durch Unterricht in klassischem Tanz ein jährliches Einkommen von über 3900 Euro haben. Sie unterrichten deshalb auch Fächer wie Jazztanz, Hip-Hop und insbesondere Kindertanz. Was in der Öffentlichkeit als positiv wahrgenommen wird – weil künstlerische Breite demonstrierend, Engagement zeigend, auf die Anforderungen der Kompa­nien und die Wünsche der Eltern reagierend –, wird im Hinblick auf die KSK zum Bumerang. Denn die KSK erkennt eine Lehrtätigkeit in den zum Sport zählenden Fächern nicht als relevant für die Versicherungspflicht an. Und so kann es passieren, dass eine junge Tanzpädagogin plötzlich feststellt, dass sie die Möglichkeit, sich über die KSK gesetzlich zu versichern, nicht in Anspruch nehmen kann.

Sie versteht die Welt nicht mehr, zählt nach ihrem Verständnis ihre Tätigkeit doch selbstverständlich zur Kunst, und zwar zur Gänze. Sie hält den Ablehnungsbescheid der KSK für einen schlechten Scherz oder einen ­Behörden­­irrtum, legt Einspruch ein. Der wird abgelehnt – ja muss abgelehnt werden, weil die KSK eben an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebunden ist. Kann man dagegen etwas tun? Ja, gegen den Bescheid der KSK Rechtsmittel einlegen – das ist der einzige Weg in Deutschland. Dies ist nicht nur eine Auskunft von Rechtsanwälten, die auf Mandanten hoffen, sondern solchen Rat hört man durchaus auch von höherer Stelle der KSK. Und das ist keineswegs als Scherz gemeint, denn der KSK ist an nichts so gelegen wie Rechtssicherheit. Die lässt sich nur durch ein Gerichtsurteil herstellen. So wie durch das Bundessozial­gericht im Fall der Tango-Argentino-Lehrerin und wie am 1. Okto­ber 2009 (Aktenzeichen B3 KS 3/08 R) im Fall einer Lehrerin für Kindertanz.

Auch hier hat eine Lehrerin auf Versicherungspflicht nach dem KSVG geklagt; nach Urteilen eines Sozial- und eines Landessozialgerichts landete der Casus schließlich beim Bundessozialgericht. Dieses lehnte die Versicherungspflicht für die Lehrerin ab, weil ihr Unterricht im sogenannten kreativen Tanz für Kinder zwischen drei und zehn Jahren «keine ‹Lehre von darstellender Kunst›» sei – und nur wer solches tut, gilt als Künstler für die KSK (§ 2 Satz 1 KSVG).

Denn der Unterricht in Kindertanz befähige die Kinder nicht unbedingt, «selbst die Tanzkunst auszuüben, sondern sie [die Klägerin] will die Kinder durch Musik, Tanz und Bewegung in ihrer Persönlichkeit stärken sowie deren Sozialverhalten und Kreativität fördern»; es würden «unter Verwendung künstlerischer Elemente allgemeine soziale und pädagogische Ziele bei den von ihr unterrichteten Kindern [ge]fördert. Der Unterricht zielt […] nicht vorrangig darauf ab, den Kindern Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu vermitteln, damit sie über kurz oder lang selbst künstlerische Formen des Tanzes bzw. des Tanztheaters ausüben ­können.»

Auch wenn es in diesem Urteil um eine bestimmte Lehrerin und deren Unterricht ging, schwingt hier doch die Einschätzung von Kindertanz als primär sozialpädagogisch wert­volle Veranstaltung mit. Wenn man diese Meinung teilt, muss dann nicht auch in Rechnung gestellt werden, dass Ballettunterricht für Kinder eine ebenso sozial und pädagogisch sinnvolle Rolle spielt? Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang betont, Voraussetzung für die «Lehre von darstellender Kunst» sei, «dass sie [die unterrichteten Kinder und Jugendlichen] durch den Unterricht befähigt werden sollen, selbst aktiv als Tänzer tätig zu werden», und nebenbei frühere Urteile als falsch bewertet, nach denen einmal einer Lehrerin für Rhythmusübungen, ein andermal einer Eurythmie-Lehrerin die Künstlereigenschaft zugesprochen worden war. Da bliebe zu fragen, wie viele Kinder und Jugendliche, die Unterricht im klassischen Tanz erhalten, wirklich in die Lage versetzt werden, später auf der Bühne auftreten zu können. Die allerwenigsten. Unabhängig von der individuellen Begabung: Die Berufsbezeichnung «Ballettlehrer» oder «Tanzlehrer» ist in Deutschland nicht geschützt, sodass jeder, der sich dazu berufen fühlt, Unterricht in diesem Bereich geben kann, ohne dass jemand die Qualität seines Wirkens beurteilt.

Wenn also die KSK einen Pädagogen nicht versichert, dann besteht für ihn dennoch Versicherungspflicht. Und zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es irrt, wer glaubt: Wenn mich die KSK nicht will, hat sie eben Pech gehabt; dann versichere ich mich privat, das ist eh ­güns­tiger, und die gesparten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung lege ich anderweitig an, mit der staatlichen Rente geht es ja nur ­berg­ab.

Das nämlich hieße, die Rechnung ohne den Wirt zu machen. Und der heißt Deutsche Rentenversicherung: Im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs ist festgelegt, dass selbstständige Lehrer, die in Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig sind (§ 2). Und zu den Lehrern zählen ausnahmslos Tanzpädagogen.

Schon so mancher Tanzpädagoge hat eine unliebsame Überraschung erlebt, wenn sich die Deutsche Rentenversicherung gemeldet hat und auf die Pflichtversicherung verwiesen hat. Diese staatliche Einrichtung kennt kein Pardon – Unwissenheit hilft nicht. Im Einzelfall kann es also sein, dass man etwa eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen hat als Alternative zur staatlichen Regelung, und dann kommmt die Deutsche Rentenversicherung und fordert für mehrere zurückliegende Jahre die Rentenversicherungsbeiträge!

Es ist für einen selbstständigen Pädagogen erst mal egal, ob ihn die KSK als Künstler anerkennt oder nicht; als Lehrer muss er sich rentenversichern, notfalls ohne einen Zuschuss von fünfzig Prozent auf seine Beiträge. Also drängen Tanzpädagogen in die KSK, die sie bekanntlich nur aufnimmt, sofern sie ein genügend großes Einkommen aus «Kunst» haben. Deshalb sind sie daran interessiert, dass der Bereich dessen, was für die KSK zu den künstlerischen Tanzfächern gehört, erweitert wird.

Natürlich erscheint es aus künstlerischer Sicht als unverständlich, dass ­Jazztanz und Hip-Hop nicht zu diesem Kanon zählen. Denn wer heute Tänzer werden will, kommt allein mit Ballett nicht weiter, sondern muss breit aufgestellt ­sein. Sonst kann es ihm (oder ihr) passieren, an einer berufsqualifizierenden Akademie bei der Aufnahmeprüfung durchzufallen mit der Begründung, zu schlecht in Hip-Hop zu sein. Es braucht gute Lehrer in allen Fächern, die für den gegenwärtigen künstlerischen Tanz von Belang sind. Lehrer, die es nicht entmutigt, sich hier zu engagieren, selbst wenn dadurch ihre staatlicherseits begünstigte soziale Absicherung (per KSK) in Gefahr gerät.

Was also tun? Im Zweifelsfall Einspruch gegen den Bescheid der KSK einlegen und sich überlegen, den Rechtsweg, eventuell bis zum Bundessozialgericht, zu bestreiten. Wenn Sie als Tanzpädagoge Probleme mit der KSK haben, schreiben Sie uns. Wir freuen uns auf Ihre Erfahrungen und Anregungen.

redaktion@tanz-zeitschrift.de, Stichwort: KSK

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MellanyAmar


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Verfasst am: 15.01.2011 12:54
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Eine kleine Ergänzung hierzu, die Rentenversicherung betreffend:
Als Inhaberin einer Tanzschule (gleich welcher Art, auch eine kleine Bauchtanzschule zählt hierzu) kann ich mit entsprechender Argumentation von der Rentenversicherungspflicht befreit werden:

Möglichkeit 1: Ich habe Angestellte, die im Monat zusammen oder alleine min 401,- verdienen.

Möglichkeit 2: Ich arbeite einen wesentlich höheren Prozentsatz meiner Arbeitsstunden nicht im Tanzsaal als Dozentin, sondern in meinem Büro (was bei den meisten Tanzschulinhaberinnen zutrifft).

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Tanja Ahmed


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Anmeldungsdatum: 08.02.2004 10:14
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Verfasst am: 15.01.2011 13:15
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Danke für den Tipp.
Ich als Freiberufler ohne Studio darf nicht mehr als 400,00€ verdienen, sonst fällt die Rentenversicherung an. Hast du da auch einen Tipp?

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MellanyAmar


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Anmeldungsdatum: 05.07.2004 12:47
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Verfasst am: 16.01.2011 11:48
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Liebe Tanja,
nein, tut mir leid. Ich war vor der Eröffungn und auch noch 2,5 danach festangestellt. Wenn man hier sowohl der KK als auch der RV nachweisen kann, dass die freiberufliche Tätigkeit (ich bin übrigens auch noch mit Studio freiberuflich) einen geringeren Zeitaufwand einnimmt als die festangstellte und man festangstellt auch mehr Geld verdient hat, muss man weder "zusätzliche" KK noch RV zahlen. Ich habe aber bis einschließlich Juni über meinen Angstelltenjob RV gezahlt...
Hast Du Dich mal an Beratungsstellen für Freibberufler (z.B. hier: http://www.ifb.uni-erlangen.de/index.php?id=210) oder eine Existenzgründungsberatung in Deiner Stadt gewandt (auch, wenn Du Dich nicht zu den Existenzgründern zählst, Deine Probleme sind ja zum Teil die gleichen)? Da habe ich ganz viel Hilfe und Rat erhalten (und natürlich bei meinem Anwalt, ohne den ich schon lange kein Formular mehr ausfülle icon_wink.gif).
Liebe Grüße,
Melanie

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Tanja Ahmed


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Verfasst am: 17.01.2011 22:43
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Hallo Melanie,

danke für deine Anregungen. Ich werde mich auf jeden Fall mal an so eine Stelle wenden. Danke für deine Mühe.

Liebe Grüße,
Tanja

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